opencaselaw.ch

2 Str.K. 69/81 A

wiederholte, fortgesetzte Sachbeschädigung Sprayer Figuren

Zürich OG · 1981-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 4 12708 Zi.irich 7 B2._____-Str. ... 21./22.2.78

E. 5 12709 Zürich 1 B5._____-Str. ... 21./22.2.78

1655

- 3 - 127il.Ü ZUrich 6

E. 6 B6._____-Str. ... 21./22.2.78 12711 Zlirich 6 1 B7._____-Str. ... 22.2.78 12712 ZUrich 7 B B8._____-Str. ... 22./23.2.78 12713 ZUrich 1

E. 9 B5._____-Str. ... 14,/15.3.78

E. 10 12714 ZUrich 1. B1._____-Steig 14./15.3.78

E. 10.11 78 57 12761 ZUrich 7 B30._____-Str. .../... 14./15 .11. 78)8 12762 ZUrich 7 B31._____-Str. ... 14./15 .11. 78 59 12763 Ztirich 8 B37._____ 24.-27.11.78 60 1276/t ZUrich 1 B38._____-Strasse 25.-27.11.78 61 12765 Zürich 1 B39._____ ... 15.-18.12.78 12766 Zürich 1 B17._____-Strasse etc. 17./18.12.78 12767 Zli.rich l B38._____-Str. ... 22.-27.12.78 ·.··· ... l?'/6G ZUiich 2 B40._____ 28./29.12.78 12769 ZUrich 2 B41._____ ... 28./29.12.78

- 8 - 1660 · .·. 66 127 7 0 Zürich 3 B42._____-Str. ... 29.12,78-3.1.79 G'l 127'71 Zürich 6 · B43._____-Steg 11./12 .l. 79 6ß 12'172 Zürich 7 B2._____-Str. ... 25./26,1.79 · 69 12773 Zürich 5 B44._____-Str. ... 26.-29.1.79 '10 12TI4 Ziirich 5 B44._____-Str. ... 26.-29.1.79 71 12775 ZUrich 7 B13._____-Str. ...

E. 11 12'715 ZUrich 6+7 B5._____-Str. ...+... 14.-17.3.78

E. 12 12716 ZUrich 6 B9._____-Weg ... 21./22.3. 78

E. 13 12'117 ZUrich 7 B10._____-Str. ... 21./22.3. 78

E. 14 12718 ZUrich 7 B9._____-Str. ... 21./22.3.78

E. 15 12719 ZUrich 7 B11._____-Str. ... 21./22. 3. 78

E. 16 1~720 ZUxich 7 · B12._____-Str. ... 22./23.3.78 17, 12721 ZUrich 7 B13._____-Str. ... 22./23.3.78

1656

- 4 - l.B J27?2 Zürich 7 B12._____-Str. ... 23.-28.3.78 l.9 12'123 Zürich 7 B14._____-Weg .../... 23.··28.3.78 o 12724 Zürich 7 2 B3._____-Str. ... 2'?./28.3.78

E. 21 12725 Zürich 7 B5._____-Str. .../... 27./28.3.'18

E. 22 J.2726 Zürich 1 B5._____-Str. ... 27./28.3.78.

E. 23 12727 Züxich 7 B12._____-Str. ... 27./28.3.78

E. 24 12728 Zürich 6 B15._____-Str. ... 27.-30.3.78

E. 25 12729 ZUrich 1 B16._____-Strasse 27.-30.3.78

E. 26 12730 Zürich 1 B17._____-Strasse 31.3.78 Zürich 1 B18._____-Str. ... 3./4.4.78 ZUrich 2 B19._____-Graben ... 4./5.4.78 Zürich 2 B20._____-Weg ...

1657

- 5 - l27Y4 Zürich 1)0 Kirche B21._____ 4.-6.4.78 12'135 ZUrich 6 }1 B22._____-Str. ... 28.4.-2.5.78 12'/36 Zürich 6)2 B23._____-Str. ... /infang Nai 78 }3 127':57 Zü1•ich 6 B6._____-Str. ... l./2.5.78)4 127;iCl ZUrich 6 B24._____-Str. ... 5.-·10.5.78 35 12'739 ZUrich 1 B5._____-Str. ... 7./8.5.78 36 127110 Zür-ich 1 B25._____-Weg Anfang April 78 37 1271;1 Zi.i:c:'.ch l B5._____-Str. ... 21./22.5.78 38 12742 ZU.d.ch 1 B26._____-Platz ... J,.nfang Hai 78 ZUr-i.ch 1 B5._____-Str. ... 18./19.6.78 7,th··ich 1 B19._____-Gasse ... 18./19.6.78,-) ZUrich 1 B5._____-Str. ... 3.8,/19.6.78

- 6 - 1658 ~2 l2716 Zürich 7 B2._____-Str. ... 20./21.6.78 Z\irich 6 43 12747 B3._____-Str. ... 27./28.6.78 12748 Zür:lch 6 44 B27._____-Strasse 27./28.6.78 45 12749 ZUrich 7 B27._____-Str. ... 27./28.6.78 46 lZ/50 Zi!.r:tch 6 B28._____-Str. ... 10./11.10. 78 47 12751 Zürich 7 B13._____-Str. ... 13.-16.10.78 48 12752 ZUrich 6/10 B29._____-Steg ... 20,10.-21.11.78 Z\irich .7 B30._____-Str. ... 27./28.10.78 50 12754 ZU.rich 7 B30._____-Str. ... 27./28.10.78 Zii·rir.h 7 B31._____-Str. ... 27./28.10.78 1?'156 ZUrich 7 -~ B32._____-Weg ... 27.-30.10.78 B33._____-Quai ... 3.-6.11.78

- 7 - 1659 12758 ZUrich 10 54 B34._____-Str. ... 4./5.11.78 12759 Zürich 1 55 B35._____ 10.11.78 56 12760 Zürich 5/10 B36._____

E. 27 -31.1. 79 Zürich 5 B45._____-Str. ... 28./29.1. 79 Züd.ch 6 B46._____-Strasse Ende Jan. 79 . 12778 Zürich 6 B22._____-Steig 30.1.-1.2.79 Z\i.rich 7 B31._____-Str. ... 25.1.-7.2.79 Zitrich 6 B47._____-Str. ... 31.1.-1.2.79 B48._____-Strasse etc. 1.-7. 2. 79

- 9 - 1661 " 12782 Zürich 7 {ß ! 78 B2._____-Str. ... c 6./7.2.79 ' 12783 Zürich 7 79 'j] B3._____-Strasse 6./7.2.79 12785 ZUrich 1 81 ·)'D B45._____-Quai ... 10./ll,2.79 83 12787 Zürich 6 lD B49._____-Strasse 10.2.-30.3.79 84 12788 ZUrich 7 .;0 B2._____-Str. ... 18.2.79 jD 85 12789 Zürich 7 B13._____-Str. ... 21./22.2' 79 ij 86' 12790 Zürich 7 B31._____-Str. ... r~· 21./22. 2. 79 87 12791 Zürich 7 B50._____-Str. ... 21./22' 2. 79 88 12792 Zürlch 7 B51._____-Str. ... 22.2.79 89 12793 Zürich 7 B52._____-Steig ... 22./23.2.79 12.794 Zürich 6 B46._____-Str. ... 26./27.2.79 '· 9r 12795 Zürich 6 B53._____-Str. ... 26./27.2.79 Zürich 6 B54._____-Str. ... 26./27.2.79

1662 Ao Zürich 1 B43._____ 27.2.79 . 4 12798 Zürich 7 · 9 B5._____-Str. ... 27./28.2. 79 95 12799 Zürich 7 B55._____-Str. ... 27./28,2.79 Zürich 6 B56._____-Strasse etc. An:fa11g J.lärz 79 12801 Züri.ch 9 B57._____-Str. ... J.lärz 79 ·12802 Zürich 1 B58._____-Gasse ... Härz 79

1280) Zürich 7 B59._____-Str. ... 9.-12.3.79 Zürich 7 B5._____-Str. ... 10.-12.3.79 Zürich 1 B60._____-Gasse ... 10.-12.3.79 ZUrich 7 B61._____-Str. ... Zürich 1 B60._____-Gasse 14./14.3.79 Zürich 9 B62._____-Str. ... 15,/16.).79

- 11 - 1663 12809 Zürich 1 .·!05 B5._____-Str. ... 17./18.3.79 12810 Zürich tf j06 B63._____-Str. ... 23.-26.3.79 12811 Zürich 6)07 B56._____-Str. ... 24./25.3.79 12812 Zürich 1 .·)08 B25._____-Weg 25./26.3.79 12813 Z\5.rich 1 109 B25._____-Weg 25./26.3.79 ·110 12814 Zürich 1 B25._____-Weg 25./26.3.79 m 12815 Z\i.rich 1 B64._____ ... 26./27.3.79 12816 Zürich 7 B65._____-Str. ... 27./28.3.79 12817 Zürich 7 B66._____-Str. ... 27./28.3.79 12818 Züdch 7 B67._____-Str. .../... 28.3.'79 . l2ßl9 Zürich 4 B68._____-Str. ... 29./30.3.79 12820 Zürich 8 B69._____-Gasse ... 30./:51.3.79

- 12 - 1664 117 l2E'21 Zürich 1 B45._____-Quai ... · zur·· ich 1 ' 118 128?..:~. B5._____-Strasse 31.3./1.4.79 12823 Zürich 2 119 B70._____-Str. ... Ende März 1979 l20 1282/f Züri.ch 1 B17._____-Strasse Anfang April 79 121 12825 ZUrich 2 B71._____-Str. ... 2./3.4.'79 122 12826 Zürich 1 B72._____ ... 2./3.4.79 123 12827 Zürich 2 B73._____-Str. ... 2./3.4.79 124 12828 Zürich 2 B74._____-Str. ... 2./3.4.79 125 12829 Zürich 8 B75._____-Str. ... 21./22.4.79 12830 Zürich 1 B5._____-Str. ... 22./23.4.79 ~2831 Ztirich 6 B76._____-Platz + B77._____-Platz 23./24.4.79 .. 128'12 Zfu·ich 1 B17._____-Strasse 26.4.79

1 665 - 13 - 128::'3 Zürich 6 129 B67._____-Str. ... ···30.4.79 2'{ 1283/f Züd.ch ] 130 B5._____-Str. ... 28.-30.4.79 ' 131 12b~:3 5 Zü:d:::h 1 B45._____-Quai ... Ende April 79 132 12836 Zürich 8 B78._____-Str. ... Enrle ''"ril 79 .H~~~ .. 133 1:~037 ZUrich 7 B79._____-Str. ... Ende April 79 134 12838 Züd.ch 1 B80._____-Str. .../... Anfang Hai 79 135 12i3)9 Zii:r:i. eh 7 B81._____-Str. ... Anfane I·1ai 79 12!3i)O ZU.rj.ch 6 B53._____-Str. ... Itnfnng Nni 79 12ß41 ZUrich 6 B53._____-Str. ... Anfanc; Hai 79 12842 Zür5.ch 1 B17._____-Str. .../... 3./4.5.79 12,843 Zürich 1 B5._____-Strasse 6.5.79 12844 Züri<'h h B82._____-Quai ... 9./10.5.79

1666

- l4 - ~41.).28/; 5 ZUrich 5 B83._____-Str. ... 9,/lo.5.79 ~42 1261;6 ZUrich 5 B44._____-Str. ... 13.5.79 ·i H3 l.'·~0~ 4ry zur•;_ch 5 ' B44._____-Str. ... 10./11.5.79 144 12848 ZUrich 6 B82._____-Quai ... 11.-14.5.79 145 12849 ZUx·ich 6 B84._____-Str. ... 14./15.5.79 146 12850 ZUrich 7 B31._____-Str. ... 15./16.5.79 147 12851 Z\ir:i.r;h 2 B70._____-Str. ... 18.-21.5.79 J48 12852 Zürich 2 B86._____-Str. ... 19./20,5.79 :149 12853 Z.lirich 2 !,_; ':";: - B41._____ 19./20.5.79 ZUrich 1 B80._____-Str. ... Z\il'i eh 2 B87._____-Str. ... 22./23.5.79 _. J.2856 ZUrich 6 B82._____-Quai ... 2" _ i . .. ·· (" r < ~; ·, " / · 70;,I

- 15 - 1667 12857 Zürich 7 ~53 B88._____ ... 24./25.5.79 12858 Zürich 5 154 B44._____-Str. ... 25.-28.5.79 Zürich 1 B17._____-Str. .../... 25.-28.5.79 12860 Zürich 1 156 B89._____-Gasse ... 29.-31.5.79 157 12861 Zürich 6 B56._____-Str. ... 29./30.5.79 12862 Zürich 2 B40._____ 29./30.5.79 12863 ZUrich 1 B90._____ Ende Nai 1979 160 12864 Zürich 1 B25._____-Weg Ende Hai 79 . 161 12865 Zürich 1 B91._____-Str. ...

E. 30 /31. 5. 79 12866 Zürich 3 B42._____-Str. ... Anfang Juni 79 . 12667 Zürich 7 • B92._____-Str. ... Ani'ang Juni 79 ·. 12868 ZUrich 1 B90._____ ... An:fane Juni 79

1668

- 16 - 12Bii9 ZUrich 8 lD !65 B93._____-Str. ... 1.6.79 :t2870 Z\iTich 5 166 B44._____-Str. ... 1./2.6.79 1G? 12871 ZUrich 6 B16._____-Str. ... 2.-4.6.79 168 12872 Zlir:i.ch 1 B49._____-Platz ... 3,/Jco6~79 169 12873 Ztirich 1 B33._____-Str. ... 4./5.6.79 ZUrich 10 B47._____-Strasse 4.-11.6.79 l'll 128'1:.> Z\irich 10 B47._____-Strasse 4.-11.6. 79 172 12876 Zürich l B94._____-Gasse 5./6.6.79 128'77 Zürich l B38._____-Str. ...+... 5./6.6.79 12878 Zilrich .4 B68._____-Str. ... 6./7.6.79 t~Urich 1 B95._____-Str. ... 6./7.6.79 ZUrich 2 B19._____ ... 6./7.6.79

- 17 - 1669)'Jl 177 12~'31 ZUrich 2 B19._____ ... 6./7.6.79 rrs 12s82 ZiiTich 2 B20._____-Weg ... 6./7.6.79 ilJ 179 12883 Zü.:rich 2 B96._____-Str. ... 6./7.6.79 i'D lßO 12854 Zfuich 8 B97._____-Str. ... 7./8.6,79 lBJ. 120e5 Zürich 6 ~'D B15._____-Strasse

11. 6. 79 i'D 182 12886 Zürich 7 B98._____ seit Närz 78

18) 12887 Zürich 7 B3._____-Str. ... a/b seit J>]Fi:r-z 78 184 13102 Z" . h.. 7 ur~c B13._____-Str. ... 12.5.79 185 13232 Zü.:rich 7 B99._____-Str. ... Feb. 79 Hl6 . 14577 Zürich 1 B26._____-Platz ... seit Anfang 79 18 '1 16~16 Zürich '7 B100._____-Strasse 78/'79 'leg 17971 Zürich 7 B101._____-Str. ... Hai '79

- 18 204/80 Hendrisio/TI Ba1erna/1'I 8./9.3.78 205/80 Lugano/TI · Diverse 16./17.2.78 191 1836/80 \•lil/SG 1837/80 \•iil/.:G 18;6/80 IH1/SG 1839/BO Wil/SG alle 28.ll,79 192 287l/SO Zürich 6 B6._____-Str. ... 1./2.5.78 nrch h·,.t H.i.<:h dr.'r tei.llveise gest<-Jndit;e /,ngeklagte der l·iiede:r. .tcn und f.lrtr:;e.octzten Sachbesch'idigung im Sinne von Art. 145 '· 1 8tG;; Bchuldig .:;emacht und ist hierfür angemessen zu be '3i'en. 11 Urteil der ersten Instanz:

- in unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten - .. 1. Der Angeklagte ist schuldig der wiederholten Sachbe iäafgun'g im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB. Nichtschuldig ist er in den Fällen ND 8, 14, 24, 25, 96, 107, 150, 169, 176, 190 und 192. r\I';·2 · Der Angeklagte wird bestraft mit sechs Monaten Gefäng- ~rllo .;•,-,·:;Von e~n Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist. (;;~i"-'3· Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und ~t~~tb ' ""'·•·" eze~t auf vier Jahre angesetzt. §~~~;~

- 19 - 1 6 71 4.a) Auf folgende Schadenersatzbegehren wird nicht ?ingetreten: Dl uer AngeKlagte wü:d verpflichtet, den nachge nannten Geschädigten zu bezahlen: Geschädigte Dossier Betrag Fr. 11'641.25 Fr. 7'691.35 Fr. 47'545.-- Fr. 1.-- Fr. 1'233.-- Fr. 2'535.-- Fr. 900.-- Fr. 767.20 1Fr. 90.-- Fr. 470.--

1672

- 20 - Qeschädigte : Dossier: Betra9:: Fr. 160.-- Fr. 535.-- Fr. 1'684.60 Fr. 300.-- Fr. 850.-- Fr. 30.-- Fr. 686.-- Fr. 595.-- Fr. 255.-- Fr. 78.-- Fr. 1'000.-- Fr. 1'200.-- Fr. 200.-- Fr. 800.-- Fr. 1'280.25 Fr. 1'000.-- Fr. 219.-- Fr. 200.-- Fr. 270.40 Fr. 1'000.-- Fr. 1'250.-- Fr. 1'840.-- Fr. 200.-- Fr. 303.80 Fr. 500.-- Fr. 300.-- Fr. 10'380.--

- 21 - 16'/3 Betrag: Fr. 550.-- Fr. 265.70 Fr. 239.75 Fr. 143.15 Fr. 345.15. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatz begehren auf den Zivilweg verwiesen.

c) Die folgenden Schadenersatzbegehren werden voll umfänglich auf den Zivilweg verwiesen: Dossier:

- 22 - 167 4 Geschädigte: Dossier:

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

6. Die Kosten vierden dem Angeklagten auferlegt." Berufungsanträge Des Vertreters der Staatsanwaltschaft:

1. Der Angeklagte sei der wiederholten und fortge setzten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Er sei mit neun Monaten Gefängnis, abzüglich ein Tag

- 23 - Untersuchungshaft, zu bestrafen.

3. Dem Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug zu ver weigern. Das Gericht zieht in Betracht: I.

1. Das Bezirksgericht Zürich hat den Angeklagten am 30. Januar 1981 im Abwesenheitsverfahren der wieder holten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB schuldig erklärt, eine Strafe von sechs Monaten Gefängnis, abzüglich ein Tag Untersuchungshaft, ausgesprochen und den Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer vierjährigen Pro bezeit aufgeschoben. Ausserdem wurde der Angeklagte ver ~flichtet, Schadenersatz im Betrag von Fr. 101'534.60 zu bezahlen.

2. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte recht zeitig die Berufung erklärt (Urk. 30). Selbständige Be f\lfung hat auch die Staatsanwaltschaft gegen den Ent scheid des Bezirksgerichtes eingereicht. Sie beantragt,)ler Angeklagte sei der wiederholten und fortgesetzten Sach .~~schädigung im Sinne von Art. 14 5 Abs. 1 StGB schuldig sprechen, die Strafe sei auf neun Monate Gefängnis zu und es sei der bedingte Strafvollzug zu verwei (Urk. 44). 3.a) Der heutigepBerufungsverhandlung sind so Angeklagte als auch seine Verteidigerirr unent- s'"'"~'"~,,~ferngeblieben, weshalb Rückzug der Berufung des agten anzunehmen (§ 424 StPO) und im Berufungsver der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten auf der Akten ein Abwesenheitsurteil auszufällen (§ 195 in Verbindung mit § 398 StPO) ist.

b) Das Verhalten der Verteidigerirr im Zusammenhang ihrem Nichterscheinen zur Berufungsverhandlung gibt

- 24 - 1676 Anlass, eine Ordnungsbusse auszusprechen. Zur Begründung ist dazu was folgt auszuführen: Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 1981 in Sachen Bezirksanwalt schaft Zürich gegen betreffend Sachbeschä A._____ digung hat Rechtsanwältin als Verteidigerin X._____ des Angeklagten am 16. Februar 1981 rechtzeitig die Be rufung erklärt (Urk. 30). Mitte März 1981 ersuchte Frau X._____ den damaligen Präsidenten der diesen Berufungsprozess behandelnden II. Strafkammer, den Verhandlungstermin erst Monate später anzusetzen, da ihr die Aerzte einen längeren Erholungsurlaub empfohlen hätten (Urk. 36 und 37). Diesem wurde entsprochen und die Berufungsverhandlung im ~egehren Einverständnis mit den Parteivertretern auf den 19. Juni festgesetzt, auf welchen Termin auch die Verteidi -'~981 gerin des Angeklagten ordnungsgemäss vorgeladen wurde. . Eine Woche vor der Verhandlung setzte sich Frau Rechts ·:llnwältin telefonisch mit dem Korreferenten X._____ 'des Berufungsverfahrens in Verbindung und teilte ihm mit, \:eie beabsichtige, an der Verhandlung drei oder vier Kunst~ -~;1tperten einvernehmen und allenfalls Lichtbilder vorfüh '-~~n zu lassen, weshalb sie sich erkundige, wie sie dabei;~-&11\ zweckmässigsten vorzugehen habe. Vom Vorsitzenden, an -A::o;·, :'§M der Korreferent sie für diese Frage verwiesen hatte, sie wenige Tage vor der Sitzung telefonisch die ~_pkunft, es sei ihr unbenommen, zu Beginn- der Verhand einen Antrag auf Einvernahme von Experten und, so sie trotz den ihr bekanntgegebenen Zweifeln an der ('ckmässigkeit daran festhalte, auf Vorführung von ~htbildern zu stellen. Falls sie von diesem Recht Gebrauch ~he, werde das Gericht vorab über einen solchen Antrag 'tscheiden. Anlässlich ihrer Telefongespräche verlangte :„ ausserdem beim Vorsitzenden und beim Gerichtsweibel Jer Hinweis auf die zu erwartende aussergewöhnlich hohe)lcherzahl - sie sprach von 200 Presseleuten und 100 Interessenten, die der Verhandlung beiwohnen wür-

- 25 - 16 / 7 aen - für die Berufungsverhandlung vom 19. Juni 1981 mehr- mals und mit Nachdruck die Zuweisung des eine grössere Zuhörer zahl fassenden Geschworenengerichtssaales, was aber, wie ihr mitgeteilt wurde, nicht möglich war. Obwohl die Verteidigerin also vor der Verhandlung mehrmals mit dem Gericht telefonischen Kontakt gesucht hatte, die Sitzung um Monate später als es der ordentliche Geschäftshergang erfordert hätte, hatte ansetzen lassen und noch kurz vor der mit ihrem Einverständnis festgelegten Tagfahrt auf die Zuweisung eines grösseren Gerichtssaales und das Bereitstellen einer Lichtbildvorführungseinrich tung gedrängt hatte, sind am 19. Juni 1981 weder der Ange klagte noch seine Verteidigerin zur Berufungsverhandlung erschienen. Gericht und Publikum, das zwar in grosser Zahl, aber bei weitem nicht so zahlreich, wie die Verteidigerin ·es angekündigt hatte, erschienen war, hatten die gesetz- . lich vorgesehene Respektstunde abzuwarten. Bis zu deren :A!J1auf (und übrigens auch bis einen Monat nach dem 19.;Juni 1981) ist dem Gericht eine Erklärung oder Entschul 'digung der Verteidigerin für ihr Nichterscheinen zur Be .i'hlfungsverhandlung nicht zugegangen. Rechtsanwältin X._____ hat damit die ihr obliegende Pflicht zu korrektem und : lpyalem Verhalten gegenüber Rechtspflegeorganen krass ver ~J~~tzt. Ihr vorgehen stellt eine grobe Missachtung des if$~rch die gute Sitte für amtliche Verhandlungen gebote ~~:~§n Anstandes im Sinne von § 2 Ziff. 3 des Gesetzes be '/l!'.reffend die Ordnungsstrafe vom 30. Oktober 1866 (OStG) ~):, wobei offen gelassen werden kann, ob ihr auch eine }örung des gerichtlichen Geschäftsganges (§ 2 Ziff. 2 ~G) zur Last gelegt werden müsste. Für dieses Verhalten \ sie deshalb gestützt auf § 4 Ziff. 2 OStG in Verbin tig mit § 328 Abs. 1 StPO mit einer Ordnungsbusse im Höchstbetrag von Fr. 500.-- zu bestrafen. Dass sich noch nachträglich hinläng X._____ für ihr Verhalten zu rechtfertigen vermöchte, ist tn denkbar. Es erübrigt sich deshalb, sie noch vor Aus-

- 26 - 1678 fällung der Ordnungsbusse anzuhören. II.

l. Mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf ihre zutreffenden Ausführungen (Urk. 32 S. 31, 32) ist davon auszugehen, dass die Täterschaft des Angeklagten in den Fällen ND 8, 14, 24, 25, 31, 71, 96, 107, 150, 169, 176, 190 und 192 nicht nachgewiesen ist. Dieser nicht angefoch tene Teilfreispruch ist ohne weiteres zu bestätigen.

2. Im übrigen steht der Angeklagte dazu, dass er es gewesen ist, der in der Zeit von September 1977 bis November 1979 in insgesamt 181 untersuchungsmässig er fassten Fällen meist in Zürich, vereinzelt auch in Wil/SG und in Mendrisio/TI, an Hauswänden, Gartenmauern, Säulen und dergleichen mit Sprayfarbe Figuren grösseren und kleineren Formates gezeichnet hat, v1ie sich dies aus den bei den Akten liegenden Photographien ergibt. Die Behaup tung des Angeklagten, Texte und Schriftzüge habe er nie gesprayt, lässt sich nicht widerlegen. Ver,antwortlich ist er deshalb lediglich für die figürlichen Darstellungen. Den Einwand des Angeklagten, er habe mit seinem Tun fremde Sachen weder beschädigt noch zerstört oder sie unbrauchbar gemacht, durch seine künstlerische Akti- ' Vität seien die von ihm gewählten Objekte im Gegenteil 1 'bereichert" worden (Urk. HD 12 S. 4) hat bereits die 1,-:' . Vorinstanz mit zutreffender Begründung zurückgewiesen .(Drk. 32 s. 32-34). Nach Art. 145 Abs. l StGB ist strafbar, wer eine Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. zweifelhaft ist, dass der Angeklagte durch das Be von Hauswänden, Gartenmauern etc. das Aussehen damit die Gestalt der fraglichen Objekte nachhaltig hat. Die meist grossformatigen figürlichen lungen lassen sich nur mit Mühe und, was allgemein

1679

- 27 - bekannt ist, öfters nur mit Hilfe eines Eingriffes in die Substanz der für die Zeichnungen benützten Wände entfer nen. Da Art. 145 StGB das Recht des Eigentümers schützen 111, ausschliesslich über die Gestalt der ihm gehörenden 11 sache zu bestimmen, stellt das eigenmächtige Verändern des Aussehens von Fassaden eine Beschädigung im Sinne dieser vorsehr1ft dar, und zwar selbst dann, wenn die bedachten Objekte durch die Strichfiguren des Angeklagten allfenfalls sogar an Wert gewonnen hätten. Der Eigentümer, dem die umfassende Herrschaft über die Sache zusteht, muss sich eine Veränderung seines Gegenstandes nicht gefallen lassen. strafrechtlich geschützt ist allein schon sein Interesse auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes seiner Sache. Es würde dem Schutzgedanken von Art. 145 StGB vlidersprechen, gegen den Willen des Eigentümers vollzogene Verän ~1enn derungen an seinem Eigenturn nur deshalb straflos bleiben VIÜrden, weil sie dem Eigentümer eventuell einen, von ihm jedoch nicht gewünschten Mehrwert brächten. Daher liegt in der eigenmächtigen Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Sache eine Beschädigung nach Art. 145 StGB, selbst wenn dadurch eine Wertsteigerung eingetreten wäre. Art. 145 StGB setzt keinen Schaden in vermögensrechtlichem Sinne voraus. In den vorliegenden Fällen ist ein sol- cher freilich schon insofern entstanden, als die Besei tigung der unerwünschten Strichfiguren nicht unerhebliche Kosten verursacht. Aus diesen Gründen hat der Angeklagte den objekti v";n Tatbestand von Art. 145 Abs. l StGB er füllt, selbst wenn die bedachten Objekte - wie er sinn gernäss behauptet - durch seine Tätigkeit eine Wertstei gerung erfahren hätten. Der Angeklagte selber hat übri- gens anfänglich mindestens grundsätzlich nicht bestritten, init seinem Tun Schaden verursacht zu haben (Urk. 8 S. 4) . n· <e Frage nach dem künstlerischen Wert seiner Darstellungen kan ~c n deshalb offen bleiben, wenn auch festzustellen ist, .~ass die vTeitaus meisten dieser Sprayerfiguren nach der ~einung der erkennenden Richter wohl kaum als Kunstwerke c

- 28 - 1680 bezeichnet werden können. Es erübrigt sich deshalb auch der Beizug von Gutachten über den künstlerischen Wert der "l'lerke" des Angeklagten.

3. Die Vorinstanz hat die Frage, ob der Ange- klagte mit direktem Vorsatz gehandelt habe, nicht ent schieden und auf "zumindest eventualvorsätzliche" Tat begehung erkannt. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt;erden. Auch wenn der Angeklagte vorbringt, Ziel seines 1 Handelns sei es gewesen, gegen die fortschreitende Ver technisierung und Verbetonierung der Stadt zu protestieren, so ist doch nicht zweifelhaft, dass er um die Schädigung fremden Eigentums wusste. Anders ist nicht zu erklären, dass er stets darauf bedacht war, bei seinem Tun nicht ertappt zu werden. Nach seinen eigenen Aussagen handelte er regelmässig in der Nacht, wobei der gelegentlich mit -geführte Hund allfällige Passanten von seinem Tun hätte ablenken sollen (Urk. 7 S. 2). Bezeichnenderweise unter liess es der Angeklagte auch, seine Zeichnungen zu signieren. Er hat somit mindestens die Sachbeschädigung als notwen diges Mittel zur Erreichung seines Handlungszieles in seinen Willensentschluss einbezogen; wahrscheinlicher aber ist, dass es überhaupt die Sachbeschädigung war, die für ihn \lillensmässig im Vordergrunde stand. So oder .so hat er aber die ihm zur Last gelegten Sachbeschädigungen mit Wissen und Willen, also vorsätzlich begangen. 1

4. Die Anklage lautet auf wiederholte und fort gesetzte Sachbeschädigung. Die Vorinstanz hat auf wieder holte Sachbeschädigung erkannt und damit der Meinung Aus druck gegeben, jede einzelne Tat des Angeklagten sei auf einen neuen Willensentschluss zurückzuführen. Im zeitlichen Ablauf der strafbaren Handlungen sind indessen gewisse Pausen festzustellen. Die erste der eingeklagten Taten beging der Angeklagte am 23. September 1977. Eine zweite :hase der Tatbegehungen erstreckte sich dann ohne Unter-

1681

- 29 - bruch vom 13. Februar bis 28. Juni 1978. In einer dritten phase-delinquierte der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1978 bis Juni 1979. Schliesslich beging er am 28. November 1979 noch vier Taten in Wil/SG. In Ansehung dieses zeit lichen Ablaufes liegt es nahe, das deliktische Verhalten des Angeklagten innerhalb der einzelnen Phasen als fortge setzte Tatbegehung zu bezeichnen, die verschiedenen Phasen aber als wiederholte Deliktsverübung zu erfassen. Insbe sondere lässt sich die Zäsur vor den letzten Taten nicht übersehen, denn sie wurden begangen, nachdem der Angeklag te bereits in Strafuntersuchung gezogen und schon mehr mals von der Polizei einvernommen worden war. Der Angeklagte ist daher der wiederholten und fort gesetzten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III.

1. Für die Strafzumessung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gewisse Anhaltspunkte bestehen, die zu Zvmifeln an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten · Anlass geben könnten. ~ lst daran zu erinnern, dass der Angeklagte, der sich als Psychologe und Künstler bezeichnet, heute bald 42 Jahre ~lt ist, bis anhin aber seinen Lebensunterhalt kaum je

• 1_ • .~ elber verdient hat; er zieht es abgesehen von der Er- ·~tellung einiger Collage-Bilder vor, in der Villa und auch :}onst auf Kosten seines Vaters zu leben (Urk. 7 S. 4). Be- -; "'-l'-.f: :;J.Wftkenswert ist auch, dass sich der Angeklagte offen- ~1J.~Jchtlich mit etwelchem Stolz als "der sprayer" ... ''"'~>'- "-''~'"'='

- 30 - 1682 bezeichnet (Urk. 22). Dies sowie die Hemmungs- und Rück sichtslosigkeit, mit der er während langer Zeit zahllos·e fremde Bauten besprayt hat, sind Umstände, die auch ohne entsprechendes psychiatrisches Gutachten die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit rechtfertigen. Anderseits kann nicht übersehen werden, dass der Angeklagte, der eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen hat (Urk. 18/5 S. 2), bis anhin ein unauffälliges und klagloses Leben geführt hat. Auch ist bekannt, dass Künstler oft lange Zeit darauf angewiesen sind, für ihren Lebensunterhalt fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vor allem aber verdient Beachtung, dass der Angeklagte das für das Gegenstand der Anklage bildende Tun in durch ~!otiv aus einfühlbarer Weise umschreibt. Seine gesprayten Dar stellungen sollen eine Alarmbotschaft an die Gesellschaft sein, ein Signal für die fortschreitende Selbstzerstörung (Urk. 12 S. 4), ein Protest gegen die zerstörerische Urbani sierung und Vertechnisierung (Urk. 12 S. 4), ein Ausdruck seines inneren Widerstandes gegen die fortschreitende Ver betonierung der Stadt (Urk. 12 S. 5). Angesichts dieser einleuchtenden, klar politisch gefärbten Motivierung wirkt es gesucht und nicht überzeugend, wenn der Angeklagte an fänglich darzutun versuchte, sein Vorgehen stelle eine grundsätzliche, künstlerische und moralische Mitteilung an die gesamte Gesellschaft dar (Urk. 7 S. 1, Urk. 8 S. 4); seine Zeichnungen seien kunstgeschichtlich erstmalige Werke (Urk. 8 S. 4), hervorgegangen aus einem starken, oft bis zum Ausdruckszwang gehenden Bedürfnis. (Urk ..1 2

s. 4). Auf jeden Fall kann in seiner Schuldfähigkeit nicht Schwer beeinträchtigt sein, wer, wie der Angeklagte, in der tage ist, die inneren Ursachen seines Tuns so klar zu rrkennen und auch zu umschreiben. Mehr als eine leichte bis · ·" ffilttlere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kann ~~shalb beim Angeklagten nicht in Betracht gezogen wer- ',ße,\1.

1683

- 31 -

2. Das Tatverschulden des Angeklagten hat die ~rinstanz als ''recht schwer" eingestuft (Urk: 32 S. 34); richtigerweise muss es aber als sehr schwer bezeichnet hat es verstanden, über Jahre hin- A._____ mit beispielloser Härte, Konsequenz und Rücksichts;~eg losigkeit die Einwohner von Zürich zu verunsichern und ihren auf unserer Rechtsordnung beruhenden Glauben an die Unverletzlichkeit des Eigentums zu erschüttern. Er ist auch nicht davor zurückgeschreckt, seine zeichnerische "Botschaft" an Kirchen anzubringen. Die für die Wieder herstellung des früheren Zustandes aufzuwendenden Kosten übersteigen Fr. 100'000 bei weitem. Sein Verhalten nähert sich damit dem Straftatbestand von Art. 145 Abs. 2 StGB, vmlche Bestimmung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren be droht, wer aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht; die 'Mindeststrafe wäre alsdann ein Jahr· Zucht haus. Schon vom Tatverschulden her besteht deshalb kein. ZVIeifel, dass. im Rahmen von Art. 145 Abs. 1 StGB eine Strafe in Betracht zu ziehen ist, die nicht an der unteren Grenze des dort vorgesehenen Strafrahmens (Gefängnis oder Busse) liegen kann. Hinzu kommt, dass strafschärfend die wiederholte Tatbegehung zu berücksichtigen ist. Straferhöhend ist zu beachten, dass der Angeklagte im Rahmen der wiederholten Deliktsbegehung fortgesetzt delinquiert hat. Besonders bedenklich mutet an, dass er sein Tun trotz der Verhaftung vom trotz der damals gegen ihn angehobenen tt.mm.jjjj1 Strafuntersuchung und trotz alsdann erfolgter wiederhol ter polizeilicher Befragung fortsetzte, indem er schon im November 1979 wieder mehrmals Fassaden besprayte. Wesent lich straferhöhend wirkt sich aber auch aus, dass der Angeklagte schon wenige Tage nach dem erstinstanzliehen ~rteu erneut in gleicher Weise in Stuttgart/BRD tätig yeVIorden ist (Urk. 41). Er hat damit deutlich gezeigt, dass · h . . -,,'t ~ n e~n umfangre:LChes Strafverfahren und eine erstin- \'~l:anzliche Verurteilung zu immerhin sechs Monaten Freiheits-

1684

- 32 - entzug nicht zu beeindrucken vermögen. Der rechte Leumund, das in tatsächlicher Hinsicht abgelegte Geständnis und die im Rahmen der Unter- suchung bekundete kooperative Haltung des Angeklagten sind anderseits zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. In Würdigung all dieser Umstände muss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe stattgegeben werden. Müsste von einer ungeschmälertenZurechnungsfähigkeitdes Angeklagten ausgegangen werden, liesse sich angesichts des sehr schweren Tatverschuldens des Täters eine Strafe von weniger als 18 Monaten Gefängnis kaum vermeiden. Wird dem Angeklagten aber eine leichte bis mittlere Verminderung der Zurechnungs fähigkeit zugebilligt, so erscheint eine Strafe von neun Honaten Gefängnis als angemessen. An die Strafe ist dem Angeklagten ein Tag Untersuchungshaft anzurechnen; IV. Der Angeklagte, der noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen musste, erfüllt die objektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges. Dagegen kann ihm die in sub jektiver Hinsicht erforderliche günstige Prognose für, künftiges Wohlverhalten nicht gestellt werden. Wie erv1ähnt hat er schon wenige Monate nach Beginn der Strafunter suchung wieder in gleicher Weise delinquiert. Zudem wurde er nur kurze Zeit, nachdem der Schuldspruch des erstin stanzliehen Urteils seiner Verteidigerin mitgeteilt wor den war (Urk. 29), in Stuttgart/BRD auf frischer Tat beim,B,esprayen einer fremden Fassade ertappt (Urk. 41) . Auch llenn der Angeklagte die ihm von den deutschen Behörden zur Last gelegten weiteren über dr.eissig Sachbeschädigun _gen mit einem Deliktsbetrag von ca. DM 50' 000 bestreitet, ist .<': er doch in diesem einen Fall, in dem er in flagranti;-l;J~t;lischt wurde, geständig (Urk. 41). Die im April 1981

- 33 - 1685 in Zürich neu gegen ihn angehobene Strafuntersuchung we gen Sachbeschädigung ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, auch wenn hier erneut als A._____ schwer belastet erscheint (HD 46/ 1-11) . Es ist daher nicht zweifelhaft, dass sich der Ange klagte weder die umfangreiche Strafuntersuchung noch das erstinstanzliehe Urteil, von dem er ausser durch seine verteidigerin auch durch Pressemitteilungen Kenntnis er halten konnte, hat zur Warnung dienen lassen. Damit steht fest, dass er sich durch den bloss drohenden Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Delikte nicht abhalten lässt, weshalb der bedingte Strafvollzug dem An trag des Staa tsam1al tes entsprechend zu verweigern ist. V. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderungen zutreffend geregelt, weshalb ihr Entscheid unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzliehen Urteil (S. 35-39) zu bestätigen ist. VI. ·Ausgangsgemäss sind dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung und des Prozesses vor Bezirksgericht aufzuerlegen. Ungeachtet seines Berufungsrückzuges wird er aber auch für die Kosten der zweiten Instanz pflichtig 1 da er das Strafverfahren durch seine Taten verschuldet ~d die Vorinstanz den Weiterzug nicht durch einen klaren _ll!ateriell- oder formellrechtlichen Verstoss verursacht . _. hat ' _,_~

- 34 - 1686

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufung des Angeklagten wird vormerk genommen.
  2. Die Verteidigerirr Rechtsanwältin X._____ wird für ihr unentschuldigtes Ausbleiben an der heutigen Berufungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- bestraft.
  3. Die Kosten des Ordnungsbussenbeschlusses wer den der Gebüssten auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, an den Angeklagten und an die Ver teidigerirr persönlich sowie an die Obergerichtskasse Zürich. Sodann erkennt das Gericht: - in unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten -
  5. Der Angeklagte ist schuldig der wiederholten und fortgesetzten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB. In den Anklagepunkten betreffend die Nebendossiers 8, 14, 24, 25, 31, 71, 96, 107, 150, 169, 176, 190 und 192 ist er nicht schuldig und wird freigesprochen.
  6. Er vlird mit .. neun Monaten Gefängnis bestraft, 11 ein Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist. 0Von
  7. Der Vollzug der Strafe wird nicht aufgeschoben.
  8. Das Kostendispositiv der Vorinstanz wird be Stätigt. - 35 - 1687
  9. Die zweitinstanzliehe Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf pr. 1'000.-- ; die übrigen Kosten betragen: " 30.-- Vorladungen " 509.50 Schreibgebühren " 30.-- Zustellungen D 4209 -.-- " Telefon 2.9.81
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. 7.a) Auf folgende Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten: Geschädigte: Dossier: ö) Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachge nannten Geschädigten zu bezahlen: Geschädigte: Dossier: Betrag: Fr. 11'641.25 ,Fr. 7'691.35 Fr. 47'545.-- Fr. 1.-- - 36 - 1 688 ~schädigte: Dossier: Betrag: Fr. 1'233.-- Fr. 2'535.-- Fr. 900.-- Fr. 767.20 Fr. 90.-- Fr. 470.-- Fr. 160.-- Fr. 535.-- Fr. 1'684.60 Fr. 300.-- Fr. 850.-- Fr. 30.-- Fr. 686.-- Fr. 595.-- Fr. 255.-- Fr. 78.-- Fr. 1'000.-- Fr. 1'200.-- Fr. 200.-- Fr. 800.-- Fr. 1'280.25 Fr. 1'000.-- Fr. 219.-- Fr. 200.-- Fr. 270.40 - 37 - 1689 Geschädigte: Dossier: Betrag: Fr. 1'000.-- Fr. 1'250.-- Fr. 1'840.-- Fr. 200.-- Fr. 303.80 Fr. 500.-- Fr. 300.-- .Fr. 10'380.-- Fr. 550.-- Fr. 265.70 Fr. 239.75 Fr. 143.15 Fr. 345.15. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatz begehren auf den Zivilweg verwiesen. c) Die folgenden Schadenersatzforderungen werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen: Geschädigte : Dossier: - 38 - 1690 Q§schädigte : Dossier: 1 6 91 - 39 - Dossier: clie $ •. Schriftliche Mitteilung an 3. Abtiülurig des Bezirksgerichtes Zürich sowie im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und an den Angeklagten, ferner im Dis positiv an die Geschädigten.
  11. Rechtsmittel: a) Nichtigkeitsbeschwerde gernäss §§ 428 ff. StPO an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils oder nach Entdek kung des Mangels beim Vorsitzenden der urteilenden Strafkammer anzumelden; b) Nichtigkeitsbeschwerde gernäss Art. 268 ff. BStP an den Kassationshof des Bundes~erichtes. Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils beim Vorsitzenden der urteilenden Strafkammer schriftlich zu erklären. Die Anmeldung ist nicht zu begründen. Für die Beschwerde begründung wird gesondert Frist angesetzt werden. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass er innert 5 Tagen nach Uebergabe des Urteilsdispositivs die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen kann.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1653 str.K· Nr. 69/81 A jl· ah Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Hitwirkend: die Oberrichter Dr. Schütz, Vorsitzender, or. Portmann und Dr. Keller sowie ao. Obergerichtssekre tärin lic.iur. Vontobel Urteil v.om 19. Juni 1981 in Sachen ZüKass. 26.10.81 A._____ Abw. Bund 20.11.(Ab 11. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin und I. Appellatin sowie II. Appellantin, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Schmid, 8001 Zürich, sowie ~e in der Anklageschrift aufgeführten Geschädigten, betreffend wiederholte und fortgesetzte Sachbeschädigung ~ lleru:fungen gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirks gerichtes Zürich vom 30. Januar 1981 -

- 2 - 1654 Anklage "Der Angeklagte hat wiederholt und A._____ fortgesetzt eine fremde Sache beschädigt, zer stört oder unbrauchbar gemacht, an den nachgenannten Orten, zu den nachgenannten Zti ten, zu::i :·;ach teil der nachgenannten Geschä. digren die nacht;enannten Objekte mittels meist sc''1-:c,rzer mit Figuren gemECss den Spra~rfarbe beiliegenden Fotografien versah, wobei Do~siers er eL'1er. Sachschaden von insgesamt ca. lt 206 1000,- (g"n"ss Ger;c!-:tidißten-J,iste, act, HD 13) anrichtete: U/Nr, Ort/Zeit Objekt Geschädigter !ID 12704 Zürich 1 B1._____-Steig 23,9,77 llD 1 12705 Zürich 7 B2._____-Str. ... 13./14.2.78 l!D 2 12706 Zürich 7 B3._____-Str. ... 13./14.2.78 llD ·3 12707 Z\irich 6 B4._____-Str. ... 21./22.2.78 11)) 4 12708 Zi.irich 7 B2._____-Str. ... 21./22.2.78 5 12709 Zürich 1 B5._____-Str. ... 21./22.2.78

1655

- 3 - 127il.Ü ZUrich 6 6 B6._____-Str. ... 21./22.2.78 12711 Zlirich 6 1 B7._____-Str. ... 22.2.78 12712 ZUrich 7 B B8._____-Str. ... 22./23.2.78 12713 ZUrich 1 9 B5._____-Str. ... 14,/15.3.78 10 12714 ZUrich 1. B1._____-Steig 14./15.3.78 11 12'715 ZUrich 6+7 B5._____-Str. ...+... 14.-17.3.78 12 12716 ZUrich 6 B9._____-Weg ... 21./22.3. 78 13 12'117 ZUrich 7 B10._____-Str. ... 21./22.3. 78 14 12718 ZUrich 7 B9._____-Str. ... 21./22.3.78 15 12719 ZUrich 7 B11._____-Str. ... 21./22. 3. 78 16 1~720 ZUxich 7 · B12._____-Str. ... 22./23.3.78 17, 12721 ZUrich 7 B13._____-Str. ... 22./23.3.78

1656

- 4 - l.B J27?2 Zürich 7 B12._____-Str. ... 23.-28.3.78 l.9 12'123 Zürich 7 B14._____-Weg .../... 23.··28.3.78 o 12724 Zürich 7 2 B3._____-Str. ... 2'?./28.3.78 21 12725 Zürich 7 B5._____-Str. .../... 27./28.3.'18 22 J.2726 Zürich 1 B5._____-Str. ... 27./28.3.78. 23 12727 Züxich 7 B12._____-Str. ... 27./28.3.78 24 12728 Zürich 6 B15._____-Str. ... 27.-30.3.78 25 12729 ZUrich 1 B16._____-Strasse 27.-30.3.78 26 12730 Zürich 1 B17._____-Strasse 31.3.78 Zürich 1 B18._____-Str. ... 3./4.4.78 ZUrich 2 B19._____-Graben ... 4./5.4.78 Zürich 2 B20._____-Weg ...

1657

- 5 - l27Y4 Zürich 1)0 Kirche B21._____ 4.-6.4.78 12'135 ZUrich 6 }1 B22._____-Str. ... 28.4.-2.5.78 12'/36 Zürich 6)2 B23._____-Str. ... /infang Nai 78 }3 127':57 Zü1•ich 6 B6._____-Str. ... l./2.5.78)4 127;iCl ZUrich 6 B24._____-Str. ... 5.-·10.5.78 35 12'739 ZUrich 1 B5._____-Str. ... 7./8.5.78 36 127110 Zür-ich 1 B25._____-Weg Anfang April 78 37 1271;1 Zi.i:c:'.ch l B5._____-Str. ... 21./22.5.78 38 12742 ZU.d.ch 1 B26._____-Platz ... J,.nfang Hai 78 ZUr-i.ch 1 B5._____-Str. ... 18./19.6.78 7,th··ich 1 B19._____-Gasse ... 18./19.6.78,-) ZUrich 1 B5._____-Str. ... 3.8,/19.6.78

- 6 - 1658 ~2 l2716 Zürich 7 B2._____-Str. ... 20./21.6.78 Z\irich 6 43 12747 B3._____-Str. ... 27./28.6.78 12748 Zür:lch 6 44 B27._____-Strasse 27./28.6.78 45 12749 ZUrich 7 B27._____-Str. ... 27./28.6.78 46 lZ/50 Zi!.r:tch 6 B28._____-Str. ... 10./11.10. 78 47 12751 Zürich 7 B13._____-Str. ... 13.-16.10.78 48 12752 ZUrich 6/10 B29._____-Steg ... 20,10.-21.11.78 Z\irich .7 B30._____-Str. ... 27./28.10.78 50 12754 ZU.rich 7 B30._____-Str. ... 27./28.10.78 Zii·rir.h 7 B31._____-Str. ... 27./28.10.78 1?'156 ZUrich 7 -~ B32._____-Weg ... 27.-30.10.78 B33._____-Quai ... 3.-6.11.78

- 7 - 1659 12758 ZUrich 10 54 B34._____-Str. ... 4./5.11.78 12759 Zürich 1 55 B35._____ 10.11.78 56 12760 Zürich 5/10 B36._____ 10.11. 78 57 12761 ZUrich 7 B30._____-Str. .../... 14./15 .11. 78)8 12762 ZUrich 7 B31._____-Str. ... 14./15 .11. 78 59 12763 Ztirich 8 B37._____ 24.-27.11.78 60 1276/t ZUrich 1 B38._____-Strasse 25.-27.11.78 61 12765 Zürich 1 B39._____ ... 15.-18.12.78 12766 Zürich 1 B17._____-Strasse etc. 17./18.12.78 12767 Zli.rich l B38._____-Str. ... 22.-27.12.78 ·.··· ... l?'/6G ZUiich 2 B40._____ 28./29.12.78 12769 ZUrich 2 B41._____ ... 28./29.12.78

- 8 - 1660 · .·. 66 127 7 0 Zürich 3 B42._____-Str. ... 29.12,78-3.1.79 G'l 127'71 Zürich 6 · B43._____-Steg 11./12 .l. 79 6ß 12'172 Zürich 7 B2._____-Str. ... 25./26,1.79 · 69 12773 Zürich 5 B44._____-Str. ... 26.-29.1.79 '10 12TI4 Ziirich 5 B44._____-Str. ... 26.-29.1.79 71 12775 ZUrich 7 B13._____-Str. ...

27. -31.1. 79 Zürich 5 B45._____-Str. ... 28./29.1. 79 Züd.ch 6 B46._____-Strasse Ende Jan. 79 . 12778 Zürich 6 B22._____-Steig 30.1.-1.2.79 Z\i.rich 7 B31._____-Str. ... 25.1.-7.2.79 Zitrich 6 B47._____-Str. ... 31.1.-1.2.79 B48._____-Strasse etc. 1.-7. 2. 79

- 9 - 1661 " 12782 Zürich 7 {ß ! 78 B2._____-Str. ... c 6./7.2.79 ' 12783 Zürich 7 79 'j] B3._____-Strasse 6./7.2.79 12785 ZUrich 1 81 ·)'D B45._____-Quai ... 10./ll,2.79 83 12787 Zürich 6 lD B49._____-Strasse 10.2.-30.3.79 84 12788 ZUrich 7 .;0 B2._____-Str. ... 18.2.79 jD 85 12789 Zürich 7 B13._____-Str. ... 21./22.2' 79 ij 86' 12790 Zürich 7 B31._____-Str. ... r~· 21./22. 2. 79 87 12791 Zürich 7 B50._____-Str. ... 21./22' 2. 79 88 12792 Zürlch 7 B51._____-Str. ... 22.2.79 89 12793 Zürich 7 B52._____-Steig ... 22./23.2.79 12.794 Zürich 6 B46._____-Str. ... 26./27.2.79 '· 9r 12795 Zürich 6 B53._____-Str. ... 26./27.2.79 Zürich 6 B54._____-Str. ... 26./27.2.79

1662 Ao Zürich 1 B43._____ 27.2.79 . 4 12798 Zürich 7 · 9 B5._____-Str. ... 27./28.2. 79 95 12799 Zürich 7 B55._____-Str. ... 27./28,2.79 Zürich 6 B56._____-Strasse etc. An:fa11g J.lärz 79 12801 Züri.ch 9 B57._____-Str. ... J.lärz 79 ·12802 Zürich 1 B58._____-Gasse ... Härz 79

1280) Zürich 7 B59._____-Str. ... 9.-12.3.79 Zürich 7 B5._____-Str. ... 10.-12.3.79 Zürich 1 B60._____-Gasse ... 10.-12.3.79 ZUrich 7 B61._____-Str. ... Zürich 1 B60._____-Gasse 14./14.3.79 Zürich 9 B62._____-Str. ... 15,/16.).79

- 11 - 1663 12809 Zürich 1 .·!05 B5._____-Str. ... 17./18.3.79 12810 Zürich tf j06 B63._____-Str. ... 23.-26.3.79 12811 Zürich 6)07 B56._____-Str. ... 24./25.3.79 12812 Zürich 1 .·)08 B25._____-Weg 25./26.3.79 12813 Z\5.rich 1 109 B25._____-Weg 25./26.3.79 ·110 12814 Zürich 1 B25._____-Weg 25./26.3.79 m 12815 Z\i.rich 1 B64._____ ... 26./27.3.79 12816 Zürich 7 B65._____-Str. ... 27./28.3.79 12817 Zürich 7 B66._____-Str. ... 27./28.3.79 12818 Züdch 7 B67._____-Str. .../... 28.3.'79 . l2ßl9 Zürich 4 B68._____-Str. ... 29./30.3.79 12820 Zürich 8 B69._____-Gasse ... 30./:51.3.79

- 12 - 1664 117 l2E'21 Zürich 1 B45._____-Quai ... · zur·· ich 1 ' 118 128?..:~. B5._____-Strasse 31.3./1.4.79 12823 Zürich 2 119 B70._____-Str. ... Ende März 1979 l20 1282/f Züri.ch 1 B17._____-Strasse Anfang April 79 121 12825 ZUrich 2 B71._____-Str. ... 2./3.4.'79 122 12826 Zürich 1 B72._____ ... 2./3.4.79 123 12827 Zürich 2 B73._____-Str. ... 2./3.4.79 124 12828 Zürich 2 B74._____-Str. ... 2./3.4.79 125 12829 Zürich 8 B75._____-Str. ... 21./22.4.79 12830 Zürich 1 B5._____-Str. ... 22./23.4.79 ~2831 Ztirich 6 B76._____-Platz + B77._____-Platz 23./24.4.79 .. 128'12 Zfu·ich 1 B17._____-Strasse 26.4.79

1 665 - 13 - 128::'3 Zürich 6 129 B67._____-Str. ... ···30.4.79 2'{ 1283/f Züd.ch ] 130 B5._____-Str. ... 28.-30.4.79 ' 131 12b~:3 5 Zü:d:::h 1 B45._____-Quai ... Ende April 79 132 12836 Zürich 8 B78._____-Str. ... Enrle ''"ril 79 .H~~~ .. 133 1:~037 ZUrich 7 B79._____-Str. ... Ende April 79 134 12838 Züd.ch 1 B80._____-Str. .../... Anfang Hai 79 135 12i3)9 Zii:r:i. eh 7 B81._____-Str. ... Anfane I·1ai 79 12!3i)O ZU.rj.ch 6 B53._____-Str. ... Itnfnng Nni 79 12ß41 ZUrich 6 B53._____-Str. ... Anfanc; Hai 79 12842 Zür5.ch 1 B17._____-Str. .../... 3./4.5.79 12,843 Zürich 1 B5._____-Strasse 6.5.79 12844 Züri Z\irich 10 B47._____-Strasse 4.-11.6. 79 172 12876 Zürich l B94._____-Gasse 5./6.6.79 128'77 Zürich l B38._____-Str. ...+... 5./6.6.79 12878 Zilrich .4 B68._____-Str. ... 6./7.6.79 t~Urich 1 B95._____-Str. ... 6./7.6.79 ZUrich 2 B19._____ ... 6./7.6.79

- 17 - 1669)'Jl 177 12~'31 ZUrich 2 B19._____ ... 6./7.6.79 rrs 12s82 ZiiTich 2 B20._____-Weg ... 6./7.6.79 ilJ 179 12883 Zü.:rich 2 B96._____-Str. ... 6./7.6.79 i'D lßO 12854 Zfuich 8 B97._____-Str. ... 7./8.6,79 lBJ. 120e5 Zürich 6 ~'D B15._____-Strasse

11. 6. 79 i'D 182 12886 Zürich 7 B98._____ seit Närz 78

18) 12887 Zürich 7 B3._____-Str. ... a/b seit J>]Fi:r-z 78 184 13102 Z" . h.. 7 ur~c B13._____-Str. ... 12.5.79 185 13232 Zü.:rich 7 B99._____-Str. ... Feb. 79 Hl6 . 14577 Zürich 1 B26._____-Platz ... seit Anfang 79 18 '1 16~16 Zürich '7 B100._____-Strasse 78/'79 'leg 17971 Zürich 7 B101._____-Str. ... Hai '79

- 18 204/80 Hendrisio/TI Ba1erna/1'I 8./9.3.78 205/80 Lugano/TI · Diverse 16./17.2.78 191 1836/80 \•lil/SG 1837/80 \•iil/.:G 18;6/80 IH1/SG 1839/BO Wil/SG alle 28.ll,79 192 287l/SO Zürich 6 B6._____-Str. ... 1./2.5.78 nrch h·,.t H.i. '- "-''~'"'='

- 30 - 1682 bezeichnet (Urk. 22). Dies sowie die Hemmungs- und Rück sichtslosigkeit, mit der er während langer Zeit zahllos·e fremde Bauten besprayt hat, sind Umstände, die auch ohne entsprechendes psychiatrisches Gutachten die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit rechtfertigen. Anderseits kann nicht übersehen werden, dass der Angeklagte, der eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen hat (Urk. 18/5 S. 2), bis anhin ein unauffälliges und klagloses Leben geführt hat. Auch ist bekannt, dass Künstler oft lange Zeit darauf angewiesen sind, für ihren Lebensunterhalt fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vor allem aber verdient Beachtung, dass der Angeklagte das für das Gegenstand der Anklage bildende Tun in durch ~!otiv aus einfühlbarer Weise umschreibt. Seine gesprayten Dar stellungen sollen eine Alarmbotschaft an die Gesellschaft sein, ein Signal für die fortschreitende Selbstzerstörung (Urk. 12 S. 4), ein Protest gegen die zerstörerische Urbani sierung und Vertechnisierung (Urk. 12 S. 4), ein Ausdruck seines inneren Widerstandes gegen die fortschreitende Ver betonierung der Stadt (Urk. 12 S. 5). Angesichts dieser einleuchtenden, klar politisch gefärbten Motivierung wirkt es gesucht und nicht überzeugend, wenn der Angeklagte an fänglich darzutun versuchte, sein Vorgehen stelle eine grundsätzliche, künstlerische und moralische Mitteilung an die gesamte Gesellschaft dar (Urk. 7 S. 1, Urk. 8 S. 4); seine Zeichnungen seien kunstgeschichtlich erstmalige Werke (Urk. 8 S. 4), hervorgegangen aus einem starken, oft bis zum Ausdruckszwang gehenden Bedürfnis. (Urk ..1 2

s. 4). Auf jeden Fall kann in seiner Schuldfähigkeit nicht Schwer beeinträchtigt sein, wer, wie der Angeklagte, in der tage ist, die inneren Ursachen seines Tuns so klar zu rrkennen und auch zu umschreiben. Mehr als eine leichte bis · ·" ffilttlere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kann ~~shalb beim Angeklagten nicht in Betracht gezogen wer- ',ße,\1.

1683

- 31 -

2. Das Tatverschulden des Angeklagten hat die ~rinstanz als ''recht schwer" eingestuft (Urk: 32 S. 34); richtigerweise muss es aber als sehr schwer bezeichnet hat es verstanden, über Jahre hin- A._____ mit beispielloser Härte, Konsequenz und Rücksichts;~eg losigkeit die Einwohner von Zürich zu verunsichern und ihren auf unserer Rechtsordnung beruhenden Glauben an die Unverletzlichkeit des Eigentums zu erschüttern. Er ist auch nicht davor zurückgeschreckt, seine zeichnerische "Botschaft" an Kirchen anzubringen. Die für die Wieder herstellung des früheren Zustandes aufzuwendenden Kosten übersteigen Fr. 100'000 bei weitem. Sein Verhalten nähert sich damit dem Straftatbestand von Art. 145 Abs. 2 StGB, vmlche Bestimmung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren be droht, wer aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht; die 'Mindeststrafe wäre alsdann ein Jahr· Zucht haus. Schon vom Tatverschulden her besteht deshalb kein. ZVIeifel, dass. im Rahmen von Art. 145 Abs. 1 StGB eine Strafe in Betracht zu ziehen ist, die nicht an der unteren Grenze des dort vorgesehenen Strafrahmens (Gefängnis oder Busse) liegen kann. Hinzu kommt, dass strafschärfend die wiederholte Tatbegehung zu berücksichtigen ist. Straferhöhend ist zu beachten, dass der Angeklagte im Rahmen der wiederholten Deliktsbegehung fortgesetzt delinquiert hat. Besonders bedenklich mutet an, dass er sein Tun trotz der Verhaftung vom trotz der damals gegen ihn angehobenen tt.mm.jjjj1 Strafuntersuchung und trotz alsdann erfolgter wiederhol ter polizeilicher Befragung fortsetzte, indem er schon im November 1979 wieder mehrmals Fassaden besprayte. Wesent lich straferhöhend wirkt sich aber auch aus, dass der Angeklagte schon wenige Tage nach dem erstinstanzliehen ~rteu erneut in gleicher Weise in Stuttgart/BRD tätig yeVIorden ist (Urk. 41). Er hat damit deutlich gezeigt, dass · h . . -,,'t ~ n e~n umfangre:LChes Strafverfahren und eine erstin- \'~l:anzliche Verurteilung zu immerhin sechs Monaten Freiheits-

1684

- 32 - entzug nicht zu beeindrucken vermögen. Der rechte Leumund, das in tatsächlicher Hinsicht abgelegte Geständnis und die im Rahmen der Unter- suchung bekundete kooperative Haltung des Angeklagten sind anderseits zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. In Würdigung all dieser Umstände muss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe stattgegeben werden. Müsste von einer ungeschmälertenZurechnungsfähigkeitdes Angeklagten ausgegangen werden, liesse sich angesichts des sehr schweren Tatverschuldens des Täters eine Strafe von weniger als 18 Monaten Gefängnis kaum vermeiden. Wird dem Angeklagten aber eine leichte bis mittlere Verminderung der Zurechnungs fähigkeit zugebilligt, so erscheint eine Strafe von neun Honaten Gefängnis als angemessen. An die Strafe ist dem Angeklagten ein Tag Untersuchungshaft anzurechnen; IV. Der Angeklagte, der noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen musste, erfüllt die objektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges. Dagegen kann ihm die in sub jektiver Hinsicht erforderliche günstige Prognose für, künftiges Wohlverhalten nicht gestellt werden. Wie erv1ähnt hat er schon wenige Monate nach Beginn der Strafunter suchung wieder in gleicher Weise delinquiert. Zudem wurde er nur kurze Zeit, nachdem der Schuldspruch des erstin stanzliehen Urteils seiner Verteidigerin mitgeteilt wor den war (Urk. 29), in Stuttgart/BRD auf frischer Tat beim,B,esprayen einer fremden Fassade ertappt (Urk. 41) . Auch llenn der Angeklagte die ihm von den deutschen Behörden zur Last gelegten weiteren über dr.eissig Sachbeschädigun _gen mit einem Deliktsbetrag von ca. DM 50' 000 bestreitet, ist .<': er doch in diesem einen Fall, in dem er in flagranti;-l;J~t;lischt wurde, geständig (Urk. 41). Die im April 1981

- 33 - 1685 in Zürich neu gegen ihn angehobene Strafuntersuchung we gen Sachbeschädigung ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, auch wenn hier erneut als A._____ schwer belastet erscheint (HD 46/ 1-11) . Es ist daher nicht zweifelhaft, dass sich der Ange klagte weder die umfangreiche Strafuntersuchung noch das erstinstanzliehe Urteil, von dem er ausser durch seine verteidigerin auch durch Pressemitteilungen Kenntnis er halten konnte, hat zur Warnung dienen lassen. Damit steht fest, dass er sich durch den bloss drohenden Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Delikte nicht abhalten lässt, weshalb der bedingte Strafvollzug dem An trag des Staa tsam1al tes entsprechend zu verweigern ist. V. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderungen zutreffend geregelt, weshalb ihr Entscheid unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzliehen Urteil (S. 35-39) zu bestätigen ist. VI. ·Ausgangsgemäss sind dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung und des Prozesses vor Bezirksgericht aufzuerlegen. Ungeachtet seines Berufungsrückzuges wird er aber auch für die Kosten der zweiten Instanz pflichtig 1 da er das Strafverfahren durch seine Taten verschuldet ~d die Vorinstanz den Weiterzug nicht durch einen klaren _ll!ateriell- oder formellrechtlichen Verstoss verursacht . _. hat ' _,_~

- 34 - 1686 Demnach beschliesst das Gericht: in unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten

1. Vom Rückzug der Berufung des Angeklagten wird vormerk genommen.

2. Die Verteidigerirr Rechtsanwältin X._____ wird für ihr unentschuldigtes Ausbleiben an der heutigen Berufungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- bestraft.

3. Die Kosten des Ordnungsbussenbeschlusses wer den der Gebüssten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, an den Angeklagten und an die Ver teidigerirr persönlich sowie an die Obergerichtskasse Zürich. Sodann erkennt das Gericht:

- in unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten -

1. Der Angeklagte ist schuldig der wiederholten und fortgesetzten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB. In den Anklagepunkten betreffend die Nebendossiers 8, 14, 24, 25, 31, 71, 96, 107, 150, 169, 176, 190 und 192 ist er nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Er vlird mit .. neun Monaten Gefängnis bestraft, 11 ein Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist. 0Von

3. Der Vollzug der Strafe wird nicht aufgeschoben.

4. Das Kostendispositiv der Vorinstanz wird be Stätigt.

- 35 - 1687

5. Die zweitinstanzliehe Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf pr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: " 30.-- Vorladungen " 509.50 Schreibgebühren " 30.-- Zustellungen D 4209 -.-- " Telefon 2.9.81

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. 7.a) Auf folgende Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten: Geschädigte: Dossier: ö) Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachge nannten Geschädigten zu bezahlen: Geschädigte: Dossier: Betrag: Fr. 11'641.25,Fr. 7'691.35 Fr. 47'545.-- Fr. 1.--

- 36 - 1 688 ~schädigte: Dossier: Betrag: Fr. 1'233.-- Fr. 2'535.-- Fr. 900.-- Fr. 767.20 Fr. 90.-- Fr. 470.-- Fr. 160.-- Fr. 535.-- Fr. 1'684.60 Fr. 300.-- Fr. 850.-- Fr. 30.-- Fr. 686.-- Fr. 595.-- Fr. 255.-- Fr. 78.-- Fr. 1'000.-- Fr. 1'200.-- Fr. 200.-- Fr. 800.-- Fr. 1'280.25 Fr. 1'000.-- Fr. 219.-- Fr. 200.-- Fr. 270.40

- 37 - 1689 Geschädigte: Dossier: Betrag: Fr. 1'000.-- Fr. 1'250.-- Fr. 1'840.-- Fr. 200.-- Fr. 303.80 Fr. 500.-- Fr. 300.-- .Fr. 10'380.-- Fr. 550.-- Fr. 265.70 Fr. 239.75 Fr. 143.15 Fr. 345.15. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatz begehren auf den Zivilweg verwiesen.

c) Die folgenden Schadenersatzforderungen werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen: Geschädigte : Dossier:

- 38 - 1690 Q§schädigte : Dossier:

1 6 91

- 39 - Dossier: clie $ •. Schriftliche Mitteilung an 3. Abtiülurig des Bezirksgerichtes Zürich sowie im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und an den Angeklagten, ferner im Dis positiv an die Geschädigten.

9. Rechtsmittel:

a) Nichtigkeitsbeschwerde gernäss §§ 428 ff. StPO an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils oder nach Entdek kung des Mangels beim Vorsitzenden der urteilenden Strafkammer anzumelden;

b) Nichtigkeitsbeschwerde gernäss Art. 268 ff. BStP an den Kassationshof des Bundes~erichtes. Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils beim Vorsitzenden der urteilenden Strafkammer schriftlich zu erklären. Die Anmeldung ist nicht zu begründen. Für die Beschwerde begründung wird gesondert Frist angesetzt werden. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass er innert 5 Tagen nach Uebergabe des Urteilsdispositivs die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen kann. Im Namen der II. Strafkammer des Obergerichtes Der Vorsitzende: . tt~~1 Die ao. Sekretärin: